Zwischen 1884 und 1919 gehörten zum Deutschen Kaiserreich völkerrechtlich insgesamt sieben Kolonien in Übersee. Togoland (heute Togo und Teile von Ghana); Kamerun (heute Kamerun und Teile von Rep. Kongo, Gabun, Zentralafrikanische Republik, Nigeria und Tschad); Deutsch-Südwestafrika (heute Namibia); Deutsch-Ostafrika (heute Tansania, Burundi, Ruanda und Teile von Mosambik); Deutsch-Neuguinea (heute Marshall-Inseln, Salomonen, Nauru, Palau und Teile von Papua-Neuguinea, Mikronesien); Kiautschou (heute Stadt Qingdao, VR China); Deutsche Samoa-Inseln (heute Samoa).
Der deutsche Anspruch auf Kolonien fußte auf der Schlussakte der Berliner Afrika-Konferenz von 1885, die unter Ausschluss von Vertretern der betroffenen Gebiete einseitig von europäischen Staaten und dem Osmanischen Reich unterzeichnet wurde. Deshalb gehörten die kolonial beanspruchten Gebiete zunächst nur auf dem Papier zum Deutschen Reich. Vor Ort versuchten deutsche Truppen ab Mitte der 1880er Jahre, den kolonialen Anspruch durch Gewalt, Kriege und Verhandlungen mit einzelnen politischen Oberhäuptern durchzusetzen.
1919 sprach die Versailler Friedenskonferenz Deutschland die Kolonien völkerrechtlich ab. Faktisch hatten die Alliierten diese Gebiete aber bereits während des Ersten Weltkrieges ab 1914 besetzt. Die ehemals deutschen Kolonien wurden fortan als „Mandatsgebiete“ unter die internationale Aufsicht des Völkerbunds gestellt; ihre Verwaltung übertrug die Versailler Konferenz den Siegermächten. Deutschland unterhielt seit dieser Zeit zwar keine politischen Verwaltungsstrukturen mehr in den ehemaligen Kolonien, die Kolonialabteilung im Auswärtigen Amt war aber seit 1924 wieder offiziell für die deutsche Kolonialpolitik zuständig. Das Ende der deutschen Kolonialverwaltungen beendete deshalb nicht die deutsche Kolonialpolitik.
Siehe dazu Lexikoneintrag „Kolonialrevisionismus“ (Lesemodus -> Lexikoneinträge)