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Der Begriff „Schutzhaft“ ist kein spezifisch nationalsozialistischer Begriff. In der Zeit des Nationalsozialismus wurde diese staatliche Repressionsmaßnahme jedoch auf besondere Art und Weise genutzt, um politische Gegner*innen und andere missliebige Personen ohne gesetzliche Beschränkungen für eine beliebig lange Zeit zu internieren. Insbesondere die Geheime Staatspolizei (Gestapo) nutzte das Instrument der „Schutzhaft“ im Laufe der Zeit immer stärker zur Ausübung von Terror gegen Personen, die dem Nationalsozialismus (vermeintlich) feindlich gesinnt oder aus anderen Gründen aus der Volksgemeinschaft ausgeschlossen waren. Grundlage dafür war die „Verordnung zum Schutz von Volk und Staat, die am 28. Februar 1933 nach dem Brand des Reichstags erlassen wurde und die gesamten 12 Jahre der nationalsozialistischen Herrschaft ihre Gültigkeit behielt.
In einem funktionierenden Rechtsstaat mit Gewaltenteilung ist eine vorläufige Festnahme eine zeitlich begrenzte polizeiliche Maßnahme, die es erlaubt, einer Person z.B. für die Dauer von 48 Stunden die Freiheit zu entziehen. Die „Schutzhaft“ im Nationalsozialismus wurde hingegen als präventives Mittel genutzt, das es ermöglichte, Personen für einen unbestimmten Zeitraum und ohne die Überprüfung der angegebenen Gründe ihrer Freiheit und Rechte zu berauben. Vor allem in der Frühphase des Nationalsozialismus wurden mehrere tausend Menschen in „Schutzhaft“ genommen und u.a. in den neu eingerichteten Konzentrationslagern eingesperrt. In Erfurt wurde in der Feldstraße ein solches Lager eingerichtet. In den frühen Konzentrationslagern, in denen die „Schutzhaft“ vollstreckt wurde, wurden die Festgenommenen vielfach brutal misshandelt oder getötet. Eine rechtsstaatliche Grundlage für ihre Internierung gab es nicht, die Haftbedingungen waren wie auch die Haftdauer von Willkür bestimmt. Kurz nach Beginn des Zweiten Weltkrieges bestimmte im Oktober 1939 ein Erlass, dass „Entlassungen von Häftlingen aus der Schutzhaft […] während des Krieges im allgemeinen nicht statt[finden]“.
Zum Begriff der „Schutzhaft“ lässt sich zusammenfassen, dass dieser die Maßnahme beschönigend bezeichnet. Weder das eher positiv klingende Wort „Schutz“, noch der ein rechtsstaatliches Verfahren voraussetzende Begriff der „Haft“ ist inhaltlich zutreffend.